15.07.2024

Erkrankung während des Erholungsurlaubes

Erholungsurlaub wird bei Krankheit unterbrochen, wenn

  • die Erkrankung länger als drei Kalendertage dauert,
  • die Erkrankung nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde,
  • die Erkrankung der Dienststelle nach dreitägiger Krankheitsdauer unverzüglich mitgeteilt wird und
  • bei Dienstantritt ohne schuldhafte Verzögerung ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers über Beginn und Dauer der Dienstverhinderung vorgelegt wird.

Es sind in diesem Fall so viele Stunden auf das Urlaubsaumaß nicht anzurechnen, wie der Beamte/die Beamtin bzw. der/die Vertragsbedienstete während der Tage seiner/ihrer Erkrankung nach dem Dienstplan Dienst zu leisten gehabt hätte.

Die krankheitsbedingte Unterbrechung verlängert den Urlaub allerdings nicht!

Beachte: Bei Erkrankungen im Ausland ist dem ärztlichen Zeugnis eine behördliche Bestätigung darüber beizufügen, dass es von einem zur Ausübung des Arztberufes zugelassenen Arzt/Ärztin ausgestellt wurde. Eine solche Bestätigung ist nicht erforderlich, wenn die ärztliche Behandlung in einer Krankenanstalt erfolgt und hierfür eine Bestätigung dieser Anstalt vorgelegt wird.

Achtung: Bei Beamt:innen und Vertragsbediensteten der Länder sowie bei ausgegliederten Bereichen gelten unter Umständen Sonderregelungen. Bitte in diesen Fällen mit dem zuständigen Zentralausschuss Kontakt aufnehmen.