18.11.2024

Eine Erfolgsbilanz, die sich sehen lassen kann.

Was hat die GÖD in den vergangenen fünf Jahren erreicht? Erfolge werden schnell vergessen – doch diese Bilanz zeigt, worauf wir stolz sein können.

von Mag.a Veronika Höfenstock, Bereichsleiterin Dienstrecht, und Dipl.-Päd.in Daniela Rauchwarter, MA, Vorsitzender-Stellvertreterin und Bereichsleiterin Besoldung

 

Die GÖD blickt auf einen Zeitraum zurück, der von bedeutenden Erfolgen geprägt war, aber auch Herausforderungen mit sich brachte. Die Gewerkschaft konnte ihre Position als starke Interessenvertretung der Beschäftigten im Öffentlichen Dienst ausbauen und wichtige Verbesserungen in den Bereichen Gehalt, Arbeitsbedingungen und soziale Gerechtigkeit erzielen.

Zu den wichtigsten Errungenschaften zählen unter anderem:

  • Gehaltserhöhungen
    Die Erhöhung der Gehälter und Zulagen ist keine Selbstverständlichkeit. Dank des Verhandlungsengagements der GÖD sind sie seit Ende 2019 um 25 bis 30 % gestiegen. 
     
  • Ausdehnung des Frühkarenzurlaubes auf maximal 31 Tage
    Die Dauer des Frühkarenzurlaubes wurde auf die maximal mögliche Inanspruchnahme des Familienzeitbonus (bis zu 31 Tage) angepasst. 
     
  • Verbesserungen bei der Pflegefreistellung
    Die zweite Woche Pflegefreistellung für erkrankte behinderte Kinder, für die erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird, wurde vom Alter des Kindes entkoppelt. Zudem erfolgte eine Klarstellung, dass eine (durchgehende) Pflegefreistellung von zwei Wochen möglich ist. Außerdem entfiel das Erfordernis des gemeinsamen Haushalts bei nahen Angehörigen und es wurde ein Anspruch für Bedienstete eingeführt, die eine erkrankte oder verunglückte Person im gemeinsamen Haushalt betreuen, ohne mit ihr in einem nahen Angehörigkeitsverhältnis zu stehen.
     
  • Möglichkeit der Herabsetzung der Auslastung von Richter:innen
    um ein Viertel nach Vollendung des 55. bzw. um ein Viertel oder die Hälfte nach Vollendung des 60. Lebensjahres.
     
  • Verbesserungen während des Beschäftigungsverbots (Beamtinnen)
    Beamtinnen erhalten während ihres Beschäftigungsverbotes jedenfalls den Durchschnitt der Monatsbezüge, des Kinderzuschusses, einer eventuellen Vertretungsabgeltung, der Nebengebühren und der sonstigen Vergütungen mit Entgeltcharakter. Zusätzlich gibt es eine Auffangregelung, damit eine Beamtin, die vor dem Eintritt in das Beschäftigungsverbot in keinem Kalendermonat durchgehend einen Anspruch auf Bezüge hatte, trotzdem Leistungen erhält.
     
  • Verbesserung in Bezug auf eine Bezugskürzung bei Suspendierung
    Eine Gehaltskürzung ist nur bei einer tatsächlich bestätigten Suspendierung (rückwirkend mit der vorläufigen Suspendierung) zulässig.
     
  • Attraktivierungspaket 2022 – Erhöhung der Einstiegsgehälter
    Es erfolgte eine durchgehende Erhöhung der Einstiegsgehälter – zusätzlich zur „normalen“ Gehaltserhöhung – um rund 6 % in den meisten Bereichen. Die Ausbildungsphase für Vertragsbedienstete in den Entlohnungsschemata v und h ist zudem entfallen. Die Funktionszulage wurde neu geregelt, sodass die bisherigen Beträge als „Regelstufe“ fortbestehen und für die ersten Dienstjahre eine „Einstiegsstufe“ eingeführt wurde. Eine Funktionszulage für die Bewertungsgruppe 1 jeder Entlohnungsgruppe wurde eingeführt und die Funktionszulage für die Bewertungsgruppe 2 erhöht. Die Funktionszulagen der Unteroffizier:innen wurden mit jenen der dienstführenden Exekutivbeamt:innen harmonisiert.
     
  • Flexibilisierung bei der Gleitzeit
    Es wurde die Möglichkeit geschaffen, bei der Ausgestaltung von Gleitzeitdienstplänen von der Festlegung einer Blockzeit abzusehen.
     
  • Gleichstellung von Teilzeitbeschäftigten mit Vollzeitbeschäftigten 
    hinsichtlich der Abgeltung von Mehrdienstleistungen, des Freizeitausgleiches und der Sonn- und Feiertagsvergütung.
     
  • Teilzeit zur Betreuung eines Kindes
    Die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes kann nun bis zur Vollendung des achten Lebensjahres (davor bis zum Schuleintritt) des Kindes vereinbart werden.
     
  • Verwaltungspraktikum
    Es gibt nun ein Kurzpraktikum, das keine Mindestdauer hat, aber insgesamt (mit allfälliger Verlängerung) höchstens drei Monate dauern darf, und eine Vorbereitungsausbildung mit einer Mindestdauer von 6 Monaten (bis maximal 12 Monate). Zusätzlich wurden folgende Verbesserungen für Verwaltungspraktikant:innen eingeführt: Möglichkeit der Teilzeit (mind. 20 Wochenstunden), kleinere Anpassungen im Urlaubsrecht und eine Optimierung beim Ausbildungsbeitrag (50 % des Entgelts der 1. Entlohnungsstufe für hinsichtlich der Vorbildung vergleichbare VB für das Kurzpraktikum, 100 % davon für Verwaltungspraktikant:innen in der Vorbereitungsausbildung).
     
  • Schutz für teilbeschäftigte Richter:innen
    Teilausgelastete Richter:innen dürfen nur dann zur Dienstleistung herangezogen werden, wenn dies zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und keine vollausgelasteten Richter:innen zur Verfügung stehen.
     
  • Entfall der Induktionsphase
    für Lehrpersonen mit abgeschlossenem Unterrichtspraktikum und für Lehrpersonen im neuen Lehrer:innendienstrecht, die bereits eine Induktionsphase abgeschlossen haben und den Dienstgeber und/oder die Schulart wechseln.
     
  • Zulage für Administrator:innen und Bereichsleiter:innen
    in einem Schulcluster in voller Höhe – auch bei Reduktion der Lehrverpflichtung.
     
  • Abgeltung für die Vertretung von Schulleitungen
    auch im Entlohnungsschema pd
     
  • Erleichterter Zugang zur Rechtspfleger:innenausbildung
     
  • Besoldungsreform 2023
    Die GÖD hat sichergestellt, dass alle diskriminierten Kolleg:innen entschädigt werden. Von der Neuregelung profitieren in erster Linie Personen, die bisher wenige oder keine sonstigen Zeiten angerechnet bekommen haben. Eine sich allfällig ergebene Nachzahlung erfolgt rückwirkend ab dem 1. Mai 2016.
     
  • Aussetzen der Aliquotierung
    bei der erstmaligen Anpassung der Pensionen und Ruhebezüge (2023–2025) und Einführung einer Schutzklausel für Pensionsantritte im Jahr 2024 und 2025.
     
  • Möglichkeit der Briefwahl
    wenn am Wahltag Telearbeit verrichtet wird
     
  • Reisegebührenvorschrift und Nachhaltigkeit
    Es gibt nun zwei verschiedene Arten von Beförderungszuschüssen, den „klassischen“ und den „erhöhten“, der gebührt, wenn glaubhaft gemacht wird, dass für die Reisebewegung Massenbeförderungsmittel benutzt wurden. Für beide Arten wurden die Beträge angehoben. Zusätzlich wurde die Höhe des Kilometergeldes und der Tages- und Nächtigungsgebühr angehoben. Für die Benützung eines eigenen Fahrrades wurde ein Kilometergeld eingeführt.
     
  • Dienstfreistellung zur Begleitung von Kindern bei Rehabilitationsaufenthalten
    Bediensteten wurde ermöglicht, ihr Kind, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, bei einem stationären Rehabilitationsaufenthalt bis zu vier Wochen zu begleiten. Für die Zeit der Freistellung ist kein Pensionsbeitrag zu leisten.
     
  • 3-jährige Schulleitungstätigkeit kann 20-ECTS-Lehrgang ersetzen
    Die mindestens dreijährige Ausübung einer Schulleitungsfunktion ersetzt nunmehr den Lehrgang im Umfang von 20 ECTS, der für Bewerber:innen nach dem Altrecht in bestimmten Fällen vorgeschrieben war.
     
  • Der Gehaltsvorschuss wird von 7.300 € auf 12.000 € erhöht
     
  • Anspruch auf besondere Hilfeleistung
    Für den Anspruch auf besondere Hilfeleistung im Zusammenhang mit einem Dienstunfall sind künftig sämtliche Ausbildungen umfasst, die zur Ausübung polizeilicher Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigen und die Voraussetzung eines mindestens 10-tägigen Krankenstandes fällt weg.
     
  • Vertragsbedienstete des Gesundheits- und Krankenpflegedienstes
    Die Besoldung wurde attraktiviert, um der belastenden Situation im Bereich der Pflege Rechnung zu tragen. 
     
  • Die Regelung zur Sonn- und Feiertagszulage wurde ausgeweitet
    Alle Formen von Dienstplänen, an denen regelmäßig an Sonn- und Feiertagen Dienst verrichtet werden muss, sind nun umfasst.
     
  • Beibehaltung angerechneter Vordienstzeiten bei Wechsel der Gebietskörperschaft
    Arbeitsplatzbezogene Anrechnungen aus einem unmittelbar vorherigen Landesdienstverhältnis müssen nun auch übernommen werden.
     
  • Erleichterungen während der Absolvierung des Masterstudiums für das Lehramt
     
  • Abgeltung für die Koordinierung in Deutschförderklassen in der Primarstufe
     
  • Möglichkeit der Ernennung von Verwaltungsrichter:innen zu Staatsanwält:innen
     

Die letzten fünf Jahre haben eindrücklich gezeigt, wie wichtig es ist, zusammenzustehen und gemeinsame Ziele zu verfolgen. Erfolge sind möglich – auch und gerade in Zeiten, in denen wir mit Herausforderungen konfrontiert sind. In den letzten fünf Jahren gelang es der GÖD, das öffentliche Bewusstsein für die Bedeutung des Öffentlichen Dienstes zu schärfen. Dies führte zu einer starken Anerkennung der Arbeit der Beschäftigten und zur Unterstützung politscher Maßnahmen, die den Öffentlichen Dienst stärken. 

Aus diesem Grund möchten wir uns an dieser Stelle herzlich bedanken: Bei den Kolleg:innen an allen Dienststellen, aber auch bei den Bediensteten und Funktionär:innen in der GÖD-Zentrale, den fachkundigen und engagierten Mitarbeiter:innen im BMKÖS sowie den verantwortlichen Politiker:innen. Gelebte Sozialpartnerschaft – in guten wie in herausfordernden Zeiten – ist der Schlüssel für beide Seiten, um erfolgreich zu sein und zu guten Lösungen zu kommen.