02.12.2016

Für Sie erreicht!

Kindergeldkonto und Familienzeitbonusgesetz

Text: Monika Gabriel: GÖD-Vorsitzender-Stellvertreterin
und Bereichsleiterin der GÖD-Frauen

 

Nach langen, zum Teil sehr zeitintensiven und schwierigen Verhandlungen zwischen den politischen Parteien, den zuständigen MinisterInnen und den GewerkschafterInnen kommt es nun ab 1. März 2017 zu folgenden Neuerungen: • Einführung eines Familienzeitbonus („Papamonat für alle“) • Umwandlung des derzeitigen Kinderbetreuungsgeldes (KBG) mit seinen vier Pauschalvarianten in ein Kinderbetreuungsgeld-Konto • Einführung eines Partnerschaftsbonus bei Teilung des Kinderbetreuungsgeldes 50:50 bzw. 60:40 • Möglichkeit des gleichzeitigen Bezuges von Kinderbetreuungsgeld durch beide Elternteile für bis zu 31 Tage Kindergeldkonto Wesentliche Änderung: Aus vier Pauschalvarianten wird ein KinderbetreuungsgeldKonto. Bezugsdauer: Neu ist, dass nicht mehr in Monaten, sondern in Tagen gerechnet wird, zum Beispiel ein Bezugsblock muss nicht mehr zwei Monate, sondern 61 Tage betragen. Vorgesehen sind: für einen Elternteil 365 bis 851 Tage, für beide Elternteile 456 bis 1063 Tage. Höhe: Die Tagsätze betragen – je nach Laufzeit – zwischen 14,53 und 33,88 Euro. Maximal erreichbare Summe: 15.449 Euro. Die Laufzeit ist bei der Antragstellung festzulegen und gilt auch – wie bisher – für den anderen Elternteil. Sie kann einmal abgeändert werden: Bis spätestens 91 Tage vor Ablauf der beantragten Dauer ist eine Änderung möglich. Achtung: Auch der Tagsatz ändert sich dadurch, und es erfolgt eine neue Berechnung, die gegebenenfalls auch einen Nachzahlungsanspruch oder eine Rückzahlungsverpflichtung auslösen kann! Ein Partnerschaftsbonus wird eingeführt = zusätzlich 1.000 Euro bei Teilung 50:50 bzw. 60:40, jedoch zumindest 124 Tage pro Elternteil. Antragstellung entweder gleichzeitig mit dem KBG oder rückwirkend (Frist maximal 124 Tage nach Bezugsende). Ebenso wird ein paralleler Bezug bis zu 31 Tage beim ersten Wechsel ermöglicht. Änderungen beim einkommensabhängigen KBG: Die Einkommensgrenze wird von 6.400 auf 6.800 Euro angehoben und der Partnerschaftsbonus wird eingeführt! Familienzeitbonus (FZB) Voraussetzung: gemeinsamer Haushalt und Erwerbsunterbrechung für eine ununterbrochene Dauer von 28 bis 31 aufeinanderfolgenden Tagen, innerhalb eines Zeitraumes von 91 Tagen ab Geburt des Kindes. Der FZB kann nicht gleichzeitig mit dem KBG bezogen werden. Der FZB beträgt 22,60 Euro pro Tag (= 700,60 Euro für die Maximaldauer von 31 Tagen). Die Höhe des FZB wird später von der Höhe des Vateranteils des KBG-Bezuges abgezogen! Der Partner bzw. die Partnerin ist sozial- und pensionsversichert! Vor Bezug muss eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit mindestens 182 Tage ausgeübt worden sein sowie ein aufrechtes Arbeitsverhältnis fortgesetzt werden! Bezugsdauer: 28 bis 31 Tage. Wird das Dienstverhältnis unmittelbar im Anschluss an das Bezugsende des Familienzeitbonus ungerechtfertigt durch den Dienstgeber beendet, gibt es keine Rückforderung des FZB!

 

Erschienen im GÖD-Magazin 8/16

Schlagworte

Frauen

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