GÖD-Info: Alle Änderungen im Bundes-Personalvertretungsgesetz im Überblick
Sehr geehrte Frau Kollegin, sehr geehrter Herr Kollege!
Im parlamentarischen Verfassungsausschuss wurde zeitgerecht vor den PV-Wahlen die Umsetzung notwendiger und wichtiger Forderungen der GÖD betreffend das Bundes-Personalvertretungsgesetz auf den Weg gebracht.
Aufgrund der Bundesministeriengesetz-Novelle 2022 war es unabdingbar, Neuzuordnung bei Fachausschüssen und Zentralausschüssen vorzunehmen. Des Weiteren wurden erforderliche Adaptierungen im Zusammenhang mit der Telearbeit und andere Verbesserungen im Bundes-Personalvertretungsgesetz beschlossen.
Die Neuerungen im Detail:
Neuzuordnung von Fachausschüssen im Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
Aufgrund der Zusammenlegung der ehemaligen Bundesministerien für Arbeit sowie für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu einem Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft wurde eine gemeinsame Rechtsgrundlage für
a) einen Fachausschuss für die Bediensteten der Burghauptmannschaft Österreich und der Bundesmobilienverwaltung,
b) einen Fachausschuss für die Bediensteten des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen sowie
c) einen Fachausschuss für die Bediensteten der Arbeitsinspektorate geschaffen.
Zentralausschüsse im Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
Beim Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft sind zwei Zentralausschüsse einzurichten, und zwar je einer für
a) die Bediensteten im Bereich der Angelegenheiten der Arbeit und der zugehörigen nachgeordneten Dienststellen und Ämter,
b) die Bediensteten im Bereich der Angelegenheiten der Wirtschaft und der zugehörigen beigeordneten und nachgeordneten Dienststellen sowie Ämter. Auf die Vorbereitung und Durchführung der Wahl für die nächste gesetzliche Tätigkeitsperiode sind diese Bestimmungen anzuwenden.
Neuzuordnung von Fachausschüssen im Bundesministerium für Landesverteidigung
Hier wurde ebenfalls eine korrekte Zuordnung der Fachausschüsse vorgenommen.
Diese stellt sich wie folgt dar:
Beim Bundesministerium für Landesverteidigung bei der Direktion 1 ist
a) je ein Fachausschuss für die Bediensteten der Direktionen 1, 3, 6 und 8 und der diesen nachgeordneten Dienststellen im örtlichen Wirkungsbereich eines jeden Militärkommandos,
b) je ein Fachausschuss für die Bediensteten der Direktion 2 und der dieser nachgeordneten Dienststellen sowie
c) je ein Fachausschuss für die Bediensteten der Direktion 4 und der dieser nachgeordneten Dienststellen
einzurichten.
Ebenso ist bei der Direktion 7 des Bundesministeriums für Landesverteidigung ein Fachausschuss für die Bediensteten der Direktion 7 und der dieser nachgeordneten Dienststellen einzurichten.
Für den Rest der laufenden gesetzlichen Tätigkeitsperiode bleiben die zum 30. April 2022 im BMLV eingerichteten Personalvertretungsorgane in ihrem jeweiligen bisherigen Wirkungsbereich aufrecht.
Zentralausschüsse für die Bediensteten der Fernmeldebehörden
Die Regulierung des Post- und Telekommunikationswesens wurde vom Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft, in jenen des Bundesministeriums für Finanzen übertragen. Daher ist am Sitz des Bundesministeriums für Finanzen je ein Zentralausschuss für die Bediensteten mit Ausnahme der Fernmeldebehörden und ein Zentralausschuss für die Bediensteten der Fernmeldebehörden einzurichten.
Verbesserungen im PVG im Zusammenhang mit „Telearbeit“
Explizit klargestellt ist nun, dass die schriftliche Mitteilungspflicht an den Dienststellenausschuss betreffend die Absicht Telearbeit zu gewähren, sowohl bei der Anordnung von Telearbeit bei beamteten Bediensteten als auch bei der Vereinbarung von Telearbeit bei Vertragsbediensteten zur Anwendung kommt.
Außerdem wird klargestellt, dass bei der anlassfallbezogenen Telearbeit unter der Voraussetzung einer generellen Anordnung bzw. Vereinbarung keine schriftliche Mitteilung hinsichtlich einzelner anlassfallbezogener Telearbeitstage erforderlich ist. Es ist somit nicht notwendig im Falle einer generellen Anordnung oder Vereinbarung einzelne Telearbeitstage mitzuteilen.
Zukünftig ist die Ausübung des Wahlrechts zu den Personalvertretungswahlen durch Briefwahl auch dann möglich, wenn die bzw. der Wahlberechtigte am Wahltag Telearbeit verrichtet. Dies stellt eine aus Sicht der GÖD wesentliche Adaptierung dar, die der Tatsache Rechnung trägt, dass sich Telearbeit im Bundesdienst – insbesondere in der Verwaltung -, als fixer Bestandteil des Arbeitsalltages etabliert hat.
Ersatzmitglieder in den Wahlausschüssen
Für Mitglieder eines Wahlausschusses soll zukünftig nicht mehr ein persönliches Ersatzmitglied bestellt werden, sondern sind entsprechend der Anzahl der Mitglieder der Wähler:innengruppe, Ersatzmitglieder zu bestellen. Somit beugt man der in der Vergangenheit des Öfteren bestehenden Vertretungsproblematik vor.
Auflegung der Wähler:innenliste in zusammengefassten Dienststellen
Jede und jeder Bedienstete soll ohne großen Aufwand die Möglichkeit haben, Einsicht in die Wähler:innenliste zu nehmen. Daher ist die Wähler:innenliste zukünftig bei nach den Bestimmungen des PVG zusammengefassten Dienststellen, an jeder Dienststelle gemäß § 1 Abs. 4 PVG aufzulegen. In der Praxis bedeutet dies, dass vom Dienststellenbegriff vor der Zusammenfassung auszugehen ist und die Wähler:innenliste überall dort aufzulegen ist, wo sie ohne Zusammenfassung aufzulegen gewesen wäre.
Mit kollegialen Grüßen
Daniela Rauchwarter, MA, e.h. | Maga. Veronika Höfenstock, e.h. |
Vorsitzender-Stellvertreterin | Präsidiumsmitglied |