GÖD-Info: Dienstrechtsnovelle 2024
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen!
Am Mittwoch wurde im Nationalrat eine umfangreiche Dienstrechtsnovelle beschlossen, die einige wesentliche Neuerungen mit sich bringt.
Hier eine Übersicht über die wichtigsten Inhalte:
Überstellung von Beamt:innen in die Verwendungsgruppe A3
Es wird eine Ernennung unter der Auflage ermöglicht, allfällige Ernennungserfordernisse und Definitivstellungserfordernisse für die neue Verwendung innerhalb von zwei Jahren zu erbringen.
Dienstliche Meldepflichten
Es werden explizite Meldepflichten der Bediensteten gegenüber der Dienstbehörde normiert, wenn Bediensteten Berechtigungen wie etwa die Lenkberechtigung entzogen oder ein Waffenverbot verhängt wird und diese im dienstlichen Alltag eine bedeutende Rolle spielen.
Dienstfreistellung zur Begleitung von Kindern bei Rehabilitationsaufenthalten
Bediensteten wird ermöglicht, ihr Kind – sofern es das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat – bei einem stationären Rehabilitationsaufenthalt bis zu vier Wochen zu begleiten. Für die Zeit der Freistellung ist kein Pensionsbeitrag zu leisten.
3-jährige Schulleitungstätigkeit kann 20-ECTS-Lehrgang ersetzen
Ab 2024 müssen Bewerber:innen für Schulleitungsstellen, deren Ausschreibungsfrist nach dem 31. Dezember 2023 endet, nach dem Altrecht einen 20-ECTS-Lehrgang nachweisen. Mit der neuen Regelung wird festgelegt, dass eine mindestens dreijährige Ausübung einer Schulleitungsfunktion den geforderten 20-ECTS-Lehrgang ersetzt.
Änderung bei der Berechnung der Dienstzulage für die Leitung eines Schulclusters
Die maßgebliche Gruppengröße für die Höhe der Dienstzulage für die Leitung eines
Schulclusters, für die Frage, wann eine Administration eingerichtet werden kann, sowie für die Dienstzulage für die Administration wird von 25 Schüler:innen auf 20 Schüler:innen abgesenkt.
Beibehaltung angerechneter Vordienstzeiten bei Wechsel der Gebietskörperschaft
Die Regelung, dass arbeitsplatzbezogene Anrechnungen aus einem unmittelbar vorherigen Bundesdienstverhältnis übernommen werden, wird auf unmittelbar vorangegangene Landesdienstverhältnisse ausgeweitet. Dies betrifft insbesondere Landeslehrpersonen, die das Bundesland bzw. zu einer Schule oder Hochschule des Bundes wechseln.
Sonn- und Feiertagszulage
Die Bestimmung wird ausgeweitet, um die Gebührlichkeit der Sonn- und Feiertagszulage bei allen Formen des Dienstplanes zu ermöglichen, bei denen regelmäßig an Sonn- und Feiertagen Dienst zu leisten ist.
Gehaltsvorschuss
Der maximal mögliche Gehaltsvorschuss wird von 7.300 € auf 12 000 € angehoben.
Vorschuss auf Schmerzengeld
Es erfolgt eine Klarstellung, dass der Vorschuss auf Schmerzengeld gemäß § 23b Abs. 2 GehG unabhängig von einer Erwerbsminderung zu erfolgen hat.
Anspruch auf besondere Hilfeleistung
Für die Begründung eines Anspruches auf besondere Hilfeleistung spielt es künftig keine Rolle, ob eine Ausbildung als „Spezialausbildung“ bezeichnet wird oder es sich etwa um ein jährliches Einsatz- oder Schießtraining handelt, das von sämtlichen Bediensteten zu absolvieren ist, die zur Ausübung polizeilicher Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind.
Administrator:innen an humanberuflichen Schulen
Die Aufgaben von Administrator:innen an humanberuflichen Schulen sind mit denen an anderen (höheren) Schulen gleichgestellt. Es erfolgt daher auch eine Gleichstellung bezüglich der Dienstzulage.
Abgeltung für Koordinierung in Deutschförderklassen in der Primarstufe
Für Lehrpersonen an einer Volksschule, die hauptsächlich in einer Deutschförderklasse unterrichten, wird aufgrund des zusätzlichen organisatorischen Koordinierungsaufwands eine Vergütung (75 € monatlich) geschaffen.
Fixgehalt in der Truppenoffiziers- und der Unteroffiziersausbildung
Das Fixgehalt für Militärpersonen in der Truppenoffiziers- und der Unteroffiziersausbildung beträgt 127,28 % des vollen Gehaltes einer Militärperson der Verwendungsgruppe M ZCh der Gehaltsstufe 1 (2.922,22 €).
Vertragsbedienstete des Gesundheits- und Krankenpflegedienstes
Der insgesamt belastenden Situation im Bereich der Pflegedienste und Pflegedienstleitungen wird einerseits mit einem höheren Grundgehalt und andererseits mit einer Erschwernis- und Gefahrenzulage in Höhe von 163,70 € für die Bediensteten der neuen Entlohnungsgruppen gk 3 und gk 4 entsprochen.
Nebentätigkeit von Vertragsbediensteten
Vertragsbediensteten wird das Vereinbaren einer Nebentätigkeit rechtlich ermöglicht. Hierfür gebührt eine Nebentätigkeitsvergütung nach Maßgabe des § 25 GehG.
Nachmittagsbetreuung an Praxisschulen
Die befristete Möglichkeit der Verwendung von Lehrpersonen im pd-Schema in der Nachmittagsbetreuung wird auf Lehrpersonen an Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen ausgedehnt.
Einführungsveranstaltung vor Einstieg in den Lehrberuf
Wenn im Rahmen eines Lehramtsstudiums bereits mindestens 120 ECTS erworben wurden, muss künftig nur noch eine 5-tägige Einführungsveranstaltung (bisher 10-tägig) absolviert werden.
Erleichterungen während der Absolvierung des Masterstudiums für das Lehramt
Es wird im Gesetz ausdrücklich festgehalten, dass auf die studienbedingten Mehrbelastungen von Lehrpersonen, die ihr Masterstudium berufsbegleitend absolvieren, bei der Diensteinteilung angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Daneben werden zahlreiche Rechtsansprüche für diese Lehrpersonen geschaffen:
- Verwendung nur im Ausmaß einer halben Lehrverpflichtung
- Verbot der Verwendung in fachfremden Unterrichtsgegenständen
- Verwendung als Klassenvorständin bzw. Klassenvorstand nur mit Zustimmung der bzw. des Betroffenen
Aufgrund der dienstrechtlichen Erleichterungen wird für den Dienstgeber wieder die Möglichkeit geschaffen, das Dienstverhältnis zu kündigen, wenn das Masterstudium nicht innerhalb von fünf Jahren (derzeit acht Jahren) abgeschlossen wird. Wird das Dienstverhältnis nicht gekündigt und das Masterstudium nicht innerhalb von acht Jahren abgeschlossen, wird künftig die weitere Vorrückung bis zum Abschluss des Masterstudiums gehemmt (gilt nur für Neueintritte ab dem Schuljahr 2025/2026).
Absolvierung der pädagogisch-praktischen Studien
Die Schulleitung hat der Vertragslehrperson für die Absolvierung der pädagogisch-praktischen Studien eine Mentorin oder einen Mentor zuzuweisen und dies der be-treuenden Hochschul- oder Universitätslehrperson bekannt zu geben. Befindet sich die Vertragslehrperson im Rahmen der Absolvierung der pädagogisch-praktischen Studien zugleich in der Induktionsphase, so hat sie die Induktionsphase und die pädagogisch-praktischen Studien gemeinsam zu absolvieren. Die in der Induktionsphase geleisteten Tätigkeiten sind für die Absolvierung der pädagogisch-praktischen Studien zu berücksichtigen.
Die Mentorin oder der Mentor hat für die Anrechnung der geleisteten Unterrichtstätigkeiten auf die pädagogisch-praktischen Studien eine Leistungsbeschreibung zur Vorlage an die das Masterstudium für das Lehramt betreuende Universität bzw. Pädagogische Hochschule zu erstellen.
Ergänzung zum Attraktivierungspaket 2022
Die Ergänzung deckt jene Fälle ab, in denen Bedienstete die Ausbildungsphase bereits abgeschlossen haben und denen eine Funktionszulage gemäß § 73 VBG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 geltenden Fassung nur deshalb nicht gebührt hat, weil sie keiner Bewertungsgruppe zugeordnet gewesen waren, für die eine Funktionszulage vorgesehen war.
Herabsetzung der Auslastung von Richter:innen
Es erfolgt eine Anpassung bezüglich der besoldungsrechtlichen Folgen bei der Her-absetzung nach § 75g Abs. 1 RStDG. Es wird normiert, dass der Monatsbezug in jenem Ausmaß gebührt, das der Richterin oder dem Richter bei Anwendung des § 13c GehG zustehen würde, mindestens jedoch im tatsächlichen Beschäftigungsausmaß.
Berufliche Mobilität und einheitliches Berufsbild der Richter:innen und Staatsanwält:innen
Es wird die Möglichkeit geschaffen, dass Verwaltungsrichter:innen zu Staatsanwält:innen ernannt werden können. Es gelten die gleichen Voraussetzungen, unter denen es ihnen schon jetzt möglich ist, zu Richter:innen der ordentlichen Gerichtsbarkeit ernannt zu werden.
Schulcluster bis 200 Schüler:innen an allgemeinbildenden Pflichtschulen
Es erfolgt eine Erhöhung der Zahl der Wochenstunden für die Wahrnehmung der Verwaltungsaufgaben (Schulclusterleitung, Bereichsleitung) von 12 auf 20. Damit wird sichergestellt, dass die Leitung eines solchen Schulclusters von der Unterrichtsverpflichtung freigestellt werden kann.
Vertretung der Schulleitung an allgemeinbildenden Pflichtschulen
Nach Möglichkeit soll künftig die Person, für die sich die Schulleitung entschieden hat, die Vertretung übernehmen – und nicht unbedingt jene, die das höchste Besoldungsdienstalter aufweist.
„Administrator:innen“ an allgemeinbildenden Pflichtschulen
Für die verwaltungsmäßige Unterstützung der Schulleitung im allgemeinbildenden Pflichtschulbereich wird eine Einrechnung im Ausmaß einer halben Wochenstunde pro Klasse in die Unterrichtsverpflichtung bzw. deren Verringerung für ein bis zwei Lehrpersonen, die diese Tätigkeit übernehmen, ermöglicht.
Wahrnehmung von Tätigkeiten von Berufsschullehrpersonen im Rahmen der integrativen Berufsausbildung
Die gegenständliche Einrechnungsbestimmung wird bis 31. August 2029, daher für weitere fünf Jahre, verlängert.
Abteilungsvorständ:innen im land- und forstwirtschaftlichen Landesschulbereich
Es wird klargestellt, dass im Fall einer nachfolgenden Bestellung zur Schulleiterin oder zum Schulleiter die Dauer der Funktionsausübung einer Abteilungsleitung zu zwei Drittel einzurechnen ist.
Quereinstieg in den Lehrberuf
Für die Verwendung an Sonderschulen besteht nun die Möglichkeit zum Einstieg in den Lehrberuf mit einer fachlich geeigneten Hochschulbildung im Bereich der inklusiven Pädagogik. Im Bereich der Primarstufe wird ein Quereinstieg für die Verwendung im Unterrichtsgegenstand Musikerziehung eingeführt. Für den Quereinstieg im Bereich des Religionsunterrichts an Volksschulen werden die dienstrechtlichen Voraussetzungen geschaffen.
Im Sinne einer Gleichbehandlung aller Quereinsteiger:innen erfolgt eine rückwirkende Verlängerung der Übergangsbestimmung für regulär angestellte Lehrpersonen mit abgeschlossenem Fachstudium, die derzeit ein Lehramtsstudium absolvieren und sich in der Ausbildungsphase befinden.
Verbesserungen in der Reisegebührenvorschrift
Bei Auslandsdienstreisen werden die Differenzierungen der Reisegebührensätze nach Gebührenstufen, die an die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung anknüpfen, abgeschafft und einheitlich für alle Bedienstete die derzeitig gültige Gebührenstufe 3 eingeführt. Der Zuschuss zur Nächtigungsgebühr wird auf bis zu 800 % der Nächtigungsgebühr angehoben (derzeit max. 105 €, ab 1.1.2025 max. 153 €). Des Weiteren wird sichergestellt, dass bei Eisenbahnfahrten der Beförderungszuschuss neben den tatsächlichen Mehraufwendungen aufgrund der Benützung der 1. Wagenklasse oder von Nachtzügen gegen Nachweis möglich ist.
Ergebnis der Eignungsprüfung und Reihung für die Aufnahme in den Bundesdienst
Die grundsätzliche Reihung nach der bei der Eignungsprüfung erzielten Punkteanzahl soll prinzipiell ein objektives Verfahren bei der Personalaufnahme gewährleisten. Um eine Berücksichtigung der arbeitsplatzspezifischen Anforderungen zu ermöglichen, wird jedoch eine Abweichungsmöglichkeit geschaffen. Für die weitere Beurteilung der Bewerber:innen können ebenso die vorgelegten Bewerbungsunter-lagen und das Informationsgespräch, zu dem künftig auch Bewerber:innen eingela-den werden können, die in Zusammenschau als bestgeeignet erscheinen, einbezogen werden. Ein Abgehen von der Reihung nach erfolgter Eignungsprüfung bedarf einer zwingenden schriftlichen Begründung.
Mit kollegialen Grüßen
Daniela Rauchwarter, MA, e.h.
Vorsitzender-Stellvertreterin
Bereichsleiterin Besoldung
Maga. Veronika Höfenstock, e.h.
Präsidiumsmitglied
Bereichsleiterin Dienstrech