Hilfeleistung für Bundesbedienstete

Die Hilfeleistungen des Bundes sind von Amts wegen für alle Bundesbediensteten gleichermaßen zu erbringen, weil neben anderen Dienst- und Arbeitsunfällen vermehrt tätliche Übergriffe auf alle Gruppen von Bediensteten festzustellen sind.

von Dipl.-Päd. Daniela Eysn, Vors.-Stv. und Bereichsleiterin Besoldung, und Mag. Dr. Eckehard Quin, Vors.-Stv. und Bereichsleiter Dienstrecht

In letzter Zeit häufen sich die tätlichen Angriffe auf KollegInnen, die in Ausübung ihrer dienstlichen Obliegenheiten die Interessen der Republik wahren. Insbesondere die Exekutive, die Justizwache und andere Bereiche, in denen die unmittelbare Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorgesehen ist, sind von diesen Übergriffen betroffen. Leider kommen sie mittlerweile auch häufiger in der Verwaltung sowie im Gesundheits- und Schulbereich vor. Übergriffe dürfen nicht bagatellisiert werden. Gewalt- und Mobbingprävention müssen weiter vorangetrieben werden. Durch entsprechende strafrechtliche Regelungen ist klarzumachen, dass die Gesamtgesellschaft hinter jenen KollegInnen steht, die für unsere Sicherheit sorgen. Außerdem hat der Dienstgeber alle möglichen Schutzmaßnahmen zu treffen, um das Wohl der Bediensteten sicherzustellen. Die Ausweitung der Bestimmungen des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes (WHG) auf alle Bundesbediensteten wurde von der GÖD schon vor einiger Zeit gefordert und im Rahmen der 1. Dienstrechtsnovelle 2018 umgesetzt.

Seit 1. Juli 2018 hat der Bund als besondere Hilfe-leistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wenn
1.    eine Bundesbedienstete/ein Bundesbediensteter
       a.    einen Dienstunfall oder
       b.     einen Arbeitsunfall in unmittelbarer Ausübung ihrer oder seiner dienstlichen Pflichten erleidet und
2.     dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte und
3.     der/dem Bediensteten dadurch Heilungskosten erwachsen oder ihre oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist.

Der Bund leistet als besondere Hilfeleistung einen Vorschuss (vorläufige Übernahme von Ansprüchen), wenn
1.    sich die/der Bedienstete im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche der/des Bediensteten oder der Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder
2.    solche Ersatzansprüche der/des Bediensteten im Zivilrechtsweg nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche rechtskräftig zugesprochen werden.

Ein Vorschuss ist höchstens bis zum 27-fachen Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 GehG (Referenzbetrag 2022: 2.816,87 Euro; 27-facher Referenzbetrag 2022: 76.055,49 Euro) für Heilungskosten, Schmerzensgeld sowie für jenes Einkommen, das der/dem Bediensteten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten. Das Schmerzensgeld und das Einkommen umfassen auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen. Ist eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche unzulässig, kann diese nicht erfolgen, weil etwa die Täterin/der Täter unbekannt oder flüchtig ist, oder ist diese ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt, hat die Dienstbehörde nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche die Heilungskosten sowie jenes Einkommen, das der/dem Bediensteten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu ersetzen. Die Zahlung von Schmerzensgeld ist nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche höchstens bis zum fünffachen Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 GehG möglich (2022 14.084,35 Euro). Die Gesamtkosten dürfen jedoch den 27-fachen Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 GehG nicht überschreiten.

Die vorläufige Leistungspflicht des Bundes besteht nur insoweit, als die Ansprüche der/des Bediensteten nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen gedeckt sind. Die Ansprüche der/des Bediensteten gegen die Täterin oder den Täter gehen, soweit sie vom Bund bezahlt werden, durch Legalzession (= Übergang einer Forderung kraft Gesetzes) auf den Bund über. Der Bund hat eine besondere Hilfeleistung auch an Hinterbliebene zu erbringen, wenn eine Bedienstete/ein Bediensteter einen Dienst- oder Arbeitsunfall erleidet und dieser Dienst- oder Arbeitsunfall den Tod der/des Bediensteten zur Folge hatte. Hinterbliebene im Sinne der genannten Bestimmung sind die Ehegattin, der Ehegatte, die eingetragene Partnerin, der eingetragene Partner und Kinder, für die die/der Bedienstete zu sorgen hatte, wenn ihnen durch den Tod der/des Bediensteten der Unterhalt entgangen ist. Kommen mehrere Hinterbliebene der/des Bediensteten in Betracht, ist die einmalige Geldleistung zur ungeteilten Hand zu zahlen.

Der Bund erbringt eine einmalige Geldleistung an die Hinterbliebenen in der Höhe des 45-fachen Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 GehG (2022 126.759,15 Euro). Bevorschusste Bestattungskosten sind von der Höhe der einmaligen Geldleistung in Abzug zu bringen. Der Bund hat die besondere Hilfeleistung an Bedienstete oder Hinterbliebene auch zu erbringen, wenn die/der Bedienstete einen Dienst- oder Arbeitsunfall im Zuge einer Ausbildung erleidet, der sie oder er sich im Hinblick auf die Notwendigkeit unterzieht, im Rahmen seines Dienstes Gefahr aufzusuchen oder im Gefahrenbereich zu verbleiben. Als besondere Hilfeleistung ist auch die Übernahme von Bestattungskosten durch den Bund vorgesehen, die von dritten Personen für die Errichtung eines einfachen und würdigen Grabmals getragen wurden. Dritte Personen sind Personen, die für die Aufwendungen im Zuge einer Bestattung aufkommen und die keine Hinterbliebenen im oben genannten Sinn sind. Der Bund hat die Bestattungskosten gegen Vorlage einer saldierten Rechnung bis zur Höhe des zweifachen Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 GehG (2022 5.633,74 Euro) zu erstatten. Kommen mehrere dritte Personen in Betracht, ist die einmalige Geldleistung zur ungeteilten Hand zu zahlen. Alle hier genannten und erbrachten Geldleistungen unterliegen nicht der Einkommensteuer.