Homeoffice wird zu Telearbeit
Wesentliche Klarstellungen im Versicherungsschutz ab 1.1.2025
Dieser Beitrag stammt aus dem GÖD-Magazin 7/2024 von Mag. Stefan Jöchtl
Telearbeit
Mit Wirkung vom 1. Jänner 2025 wird für den Bereich des Arbeitsrechtes zu privaten Rechtsträgern1 der Begriff des Homeoffice durch die umfassendere Telearbeit ersetzt. Damit wird in arbeitsrechtlicher Hinsicht klargestellt, dass diese Form der Leistungserbringung mit der entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Anknüpfung nicht nur bezüglich einer Wohnung, sondern auch anderen, nicht zum Unternehmen gehörenden Orten vereinbart werden kann. Soweit als Arbeitsort ein Ort gewählt wird, der dem Unternehmen zuzurechnen ist (von diesem zur Verfügung gestellt wird), liegt keine Telearbeit vor, sondern ein (weiterer) betrieblicher Standort.
Die Neuregelung erfasst automatisch auch alle bestehenden Vereinbarungen, es ist daher nicht erforderlich, diese neu abzuschließen, es können aber ab dem 1. 1. 2025 neue Tätigkeitsorte hinzugefügt werden. Das gilt auch für die vielfach bestehenden Betriebsvereinbarungen zur Festlegung von Rahmenbedingungen für Arbeit im Homeoffice2, diese sollten um Regelungen zur Telearbeit ergänzt werden. Wie bisher ist die Regelmäßigkeit der Erbringung der Arbeitsleistung an dem vereinbarten Ort Voraussetzung. Eine bloß anlassbezogene, punktuelle Telearbeit ist somit nicht umfasst3.
Schriftliche Vereinbarung
Wie bisher das Homeoffice ist unverändert auch die Telearbeit aus Beweisgründen schriftlich4 zu vereinbaren. Neu ist, dass in der schriftlichen Vereinbarung auch die (genauen) Örtlichkeiten der Telearbeit anzuführen sind. Da die Schriftlichkeit ausdrücklich nur aus Gründen der Beweisbarkeit vorgegeben ist, macht deren Mangel die Vereinbarung zwar nicht unwirksam, aber eben (u. U. zum Nachteil des Arbeitnehmers bei einem Arbeitsunfall) den daran anknüpfenden Versicherungsschutz nicht belegbar.
Kein Wegeschutz bei Telearbeit im weiteren Sinn
An den arbeitsrechtlichen Begriff knüpft wie bisher die gesetzliche Unfallversicherung an und erkennt Unfälle im Rahmen der Telearbeit als Arbeitsunfälle an. Das ist an sich noch keine Besonderheit, denn bei der Ausübung der versicherten Tätigkeit ist man grundsätzlich an jedem Ort versichert. Für die gesetzlich geregelten Orte der Telearbeit ist aber zunächst durch die ausdrücklich Einbeziehung eine Einzelfallprüfung5 hinsichtlich des örtlichen Zusammenhangs entbehrlich. Praktisch bedeutsam ist die Einbeziehung des Ortes der Telearbeit aber ab dem 1. 1. 2025 für die Anerkennung von Wegunfällen, denn dieser Schutz ist auf die Telearbeit im engeren Sinne eingeschränkt. Als Telearbeit im engeren Sinn gilt zunächst jede Wohnung, an der ein Haupt- oder Nebenwohnsitz des Versicherten besteht (im Sinne des bisherigen Homeoffice).
Wohnungen von nahen Angehörigen (Verwandte der ersten, zweiten und dritten Parentel sowie Ehepartner und eingetragene Partner, Schwieger-, Wahl- und Stiefeltern, Lebensgefährten sowie deren Eltern und Kinder, Schwieger-, Wahl- und Stiefkinder) und Räumlichkeiten eines Coworking-Spaces gelten nur dann als Örtlichkeiten von Telearbeit im engeren Sinn, wenn sich diese in der Nähe eines Haupt- oder Nebenwohnsitzes befinden oder die Entfernung von einem Haupt- oder Nebenwohnsitz dem sonst üblichen Arbeitsweg entspricht. Trifft dies auf mehrere Örtlichkeiten zu, kann zwischen diesen Örtlichkeiten gewählt werden. Bei weiterer Entfernung, oder wenn nicht in einer eigenen Wohnung oder der eines nahen Angehörigen oder einem Coworking-Space gearbeitet werden soll, sondern etwa in der angemieteten Ferienwohnung oder der weit entfernten Wohnung der Eltern, liegt Telearbeit im weiteren Sinn vor und die Wege von und zu dem Ort der Arbeitsverrichtung stehen nicht unter gesetzlichem Unfallversicherungsschutz. Das betrifft aber nicht nur die An- und Abreise zu diesem Ort, sondern auch die sonst (also auch bei der Telearbeit im engeren Sinn) versicherten Wege zur Erledigung lebensnotwendiger Bedürfnisse (Arztwege, Wege von/zu Kinderbetreuungs- und Bildungseinrichtungen, Einkauf des Mittagessens), die damit von der Unfallversicherung ausgenommen sind.
Steuerrechtliche Regelungen
Steuerrechtlich kann ab dem Jahr 2025 ein die ab dann zulässigen Örtlichkeiten berücksichtigendes Telearbeitspauschale gewährt werden. Es sind daher statt der bisher am Jahreslohnzettel anzugebenden Homeoffice-Tage ab dem Veranlagungsjahr 2025 Telearbeitstage anzugeben. Auch die Berücksichtigung von Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar für einen in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatz ist ab 2025 nicht an 26 Homeoffice-Tage, sondern an 26 Telearbeitstage geknüpft.
1 Siehe §§ 2h AVRAG, 13 LAG 2021. Für den Bereich des Bundesdienstes besteht bereits seit 1.1.2005 die Möglichkeit der Leistungserbringung an einer selbst gewählten, nicht zur Dienststelle gehörigen Örtlichkeit (§§ 36a BDG, 5c VBG).
2 Siehe § 97 Abs 1 Z 27 ArbVG.
3 Diese Einschränkung kann aber nur für die Telearbeit auf der Grundlage von §2h AVRAG gelten, da die anlassbezogene Telearbeit im Bundesdienst ausdrücklich vorgesehen ist.
4 Dafür soll nach den Gesetzesmaterialien auch die Vereinbarung mit einfachem Mail ohne eigenhändige oder qualifizierte Unterschrift genügen.
5 Nach der älteren Judikatur war bei einem Unfall in der Wohnung streng zu prüfen, ob der konkrete Unfallort innerhalb der Wohnung überwiegend privat oder betrieblich genutzt wurde.