GÖD-Info: gleichwertige Vordienstzeiten
Sehr geehrte Frau Kollegin, sehr geehrter Herr Kollege!
Aufgrund einiger Anfragen wollen wir – wie schon im GÖD-Magazin 3/2021 vom Mai 2021 – erläutern, für wen die neuen Anrechnungsbestimmungen (Stichwort „gleichwertige Berufstätigkeit“) praktische Relevanz besitzt.
Amtswegig behandelt werden Personen, die ab dem 1. Jänner 2021 in den Dienst eingetreten sind.
Bei Personen, bei denen es noch ein laufendes Verfahren über die Feststellung des Besoldungsdienstalters (BDA) im Rahmen der Besoldungsreform 2019 gibt, wird die neue Rechtslage grundsätzlich auch amtswegig berücksichtigt, sofern sie der Behörde bekannt sind. Zeiten sind bei der Erledigung auch dann noch zu berücksichtigen, wenn sie vorgebracht werden, nachdem die 6-monatige Stellungnahmefrist bereits abgelaufen ist bzw. wenn diese Frist mit Zustimmung der Bediensteten verkürzt wurde. (Vgl. dazu § 169f Abs. 8 letzter Satz GehG bzw. § 94b Abs. 8 letzter Satz VBG.) Aus Vorsicht empfehlen wir, solche Zeiten bis zum 31. Dezember 2021 vorzubringen.
Anträge bis zum 31. Dezember 2021 können Personen stellen, deren BDA bereits neu festgesetzt wurde und die bereits eine Erledigung erhalten haben, in der die gleichwertigen Zeiten nicht berücksichtigt wurden (§ 169f Abs. 8 GehG bzw. § 94b Abs. 8 VBG).
Anträge ohne Frist (allerdings mit fast normaler Verjährung, siehe unten) können Personen stellen,
- deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtages unter Berücksichtigung der Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, erfolgt ist, oder
- deren auf das BDA anrechenbare Vordienstzeiten in der ab 12. Februar 2015 geltenden Fassung festgestellt wurden. (Vgl. § 169h Abs. 1 GehG bzw. § 94d Abs. 1 VBG.)
Bei dieser Personengruppe (Anträge ohne Frist) wirkt lediglich der Zeitraum von 8. Mai bis zum 8. Juli 2019 verjährungshemmend – aber auch nur dann, wenn dieser Zeitraum innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist liegt. (Vgl. § 13b GehG iVm §169h Abs. 5 GehG bzw. § 18a VBG iVm § 94d Abs. 5 VBG).
Voraussetzung für die Geltendmachung von Zeiten nach Vollendung des 18. Lebensjahres ist für alle genannten Personengruppen, dass nach der damals geltenden Rechtslage eine Höchstgrenze für die Anrechnung von Zeiten im öffentlichen Interesse vorgesehen war (= Diensteintritt nach dem 31. August 2002). Nicht erforderlich ist, dass die früher geltende Höchstgrenze für die Anrechnung im öffentlichen Interesse bzw. von einschlägiger Berufserfahrung damals auch tatsächlich ausgeschöpft wurde. Anders formuliert: Auch wenn die Höchstgrenze damals nicht ausgeschöpft wurde, sind die jeweiligen Vordienstzeiten zur Gänze neu zu beurteilen, und es ist zu entscheiden, ob sie künftig als gleichwertige Berufstätigkeit anzurechnen sind.
Mit kollegialen Grüßen
Daniela Eysn, MA, e.h.
Bereichsleiterin Besoldung
Mag. Dr. Eckehard Quin, e.h.
Bereichsleiter Dienstrecht, Kollektivverträge