01.08.2021

GÖD-Info: Telearbeit (Homeoffice)

Sehr geehrte Frau Kollegin, sehr geehrter Herr Kollege!

Vor wenigen Tagen sind im Rahmen der 1. Dienstrechtsnovelle 2021 Änderungen betr. Telearbeit (Homeoffice) in Kraft getreten (§ 36a BDG bzw. § 5c VBG).

Die wichtigste Änderung betrifft die für die Telearbeit notwendigen Arbeitsmittel. Im Einvernehmen zwischen Dienstgeber und DienstnehmerIn kann vom Grundsatz abgewichen werden, dass die zur Verrichtung von Telearbeit erforderliche technische Ausstattung sowie die dafür notwendigen Arbeitsmittel vom Bund zur Verfügung gestellt werden müssen.

Werden Ausstattung und Arbeitsmittel ganz oder teilweise von den DienstnehmerInnen zur Verfügung gestellt, ist ihnen der dadurch entstehende Mehraufwand zu ersetzen. Für die Nutzung des eigenen Computers, Handys und der Internetverbindung ist eine pauschalierte Aufwandsentschädigung von bis zu 3 € pro Tag und bis zu maximal 25 € pro Monat vorgesehen. Bei einer lediglich teilweisen Verwendung der technischen Ausstattung werden diese Maximalbeträge reduziert. Stellt die oder der Bedienstete also lediglich zwei der drei genannten Dinge (Computer, Handy, Internetverbindung), etwa den Computer und die Internetverbindung, bereit, so gebühren ihr oder ihm 2 € pro Tag und maximal 16,67 € pro Monat. Wird nur eines der Arbeitsmittel bereitgestellt, so gebühren 1 € pro Tag und maximal 8,33 € pro Monat. Diese Aufwandsentschädigung ist als Homeoffice-Pauschale steuerfrei (siehe § 26 Z 9 lit. a EstG).

Entstehen den Bediensteten notwendigerweise Mehraufwendungen, die von der Pauschalvergütung nicht umfasst sind, werden diese weiterhin nur nach Vorlage einer Rechnung und im Einzelfall von der Dienstbehörde bzw. Personalstelle genehmigt. Um die Kostentragung zu klären, ist vor einer Anschaffung mit der Dienstbehörde bzw. Personalstelle Rücksprache zu halten.

Mit kollegialen Grüßen

Daniela Eysn, MA, e.h.
Bereichsleiterin Besoldung

Mag. Dr. Eckehard Quin, e.h.
Bereichsleiter Dienstrecht, Kollektivverträge

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