Verschnaufpause während der Arbeit: Rechtliche Grundlagen
Wer kennt es nicht: Im alltäglichen Chaos zwischen Arbeit, Chef, Kolleginnen und Kollegen lässt Arbeitsdruck oftmals keine Mittagspause zu. Kurz vor der Mittagszeit erhält man einen wichtigen Auftrag, der die sofortige Erledigung erfordert und die Pause verkürzt. Es bleibt dadurch wenig Zeit, um die eigenen Batterien wieder aufzuladen. In der einen Hand das belegte Brot, in der anderen das Smartphone, um E-Mails zu beantworten. Arbeitszeit und Arbeitsdichte stimmen nicht immer überein. Die Einhaltung der Ruhepausen ist deutlich im Arbeitszeitgesetz festgelegt und soll die Bewältigung des Arbeitsalltags erleichtern. In der Praxis kommen viele allerdings nicht zum Durchatmen und verzichten auf die wohltuende Verschnaufpause. Dabei geht es nicht nur um die eigene Gesundheit, sondern auch um die Arbeitsqualität und Leistungsfähigkeit.
Ruhepausen sind grundsätzlich ab einer Arbeitszeit von sechs Stunden vorgeschrieben und belaufen sich auf mindestens 30 Minuten. Liegt es im Interesse der Beschäftigten ist auch eine Aufteilung der Pause wie beispielsweise von je einer Viertelstunde zulässig. Dies gilt im Übrigen nicht als Arbeitszeit und wird dementsprechend nicht abgegolten, wenn keine Ausnahmen im Kollektivvertrag – im Öffentlichen Dienst im Gesetz – festgelegt wurden. Pausen sollten stets auch an die organisatorischen Verhältnisse angepasst werden.
Flexible Arbeitszeiten ermöglichen es, Ruhepausen selbstständig einzuteilen, und dienen vor allem der eigenen Gesundheit. Dabei gilt es herauszufiltern, wann es Zeit für eine Pause im hektischen Arbeitsalltag ist. Kommt es beispielsweise zur abnehmenden Konzentration oder gar zu körperlichen Beschwerden, gilt es, auf die entsprechenden Signale selbst zu reagieren. Schließlich ist eine Erholungsphase zwischen stressigen Terminen ein wesentliches Mittel zur Prävention von Burn-Out. Arbeit gilt als wichtiger Bestandteil des Lebens. Doch dazu gehören auch regelmäßige Pausen, um stressbedingte Beschwerden zu vermeiden.