GÖD-Info: neue COVID-19-Gesetze
Sehr geehrte Frau Kollegin, sehr geehrter Herr Kollege!
Heute sind weitere drei COVID-19-Gesetze in Kraft getreten. Darin enthalten sind u. a. folgende Punkte:
Unfälle in Zusammenhang mit Homeoffice
Für die Dauer von Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 sind Arbeitsunfälle auch Unfälle, die sich im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis oder mit der die Versicherung begründenden Funktion am Aufenthaltsort der versicherten Person (Homeoffice) ereignen.
Freistellung von der Arbeitsleistung für Risikogruppe
Der Krankenversicherungsträger hat DienstnehmerInnen oder Lehrlinge (im Folgenden: Betroffene) über ihre Zuordnung zur COVID-19-Risikogruppe zu informieren. Die Definition dieser allgemeinen Risikogruppe richtet sich nach medizinischen Erkenntnissen und wird wenn möglich aus der Einnahme von Arzneimitteln hergeleitet. Die Umsetzung wird selbstverständlich einige Zeit in Anspruch nehmen.
Die/Der die/den Betroffene/n behandelnde Ärztin/Arzt hat infolge dieser allgemeinen Information des Krankenversicherungsträgers deren/dessen individuelle Risikosituation zu beurteilen und gegebenenfalls ein Attest über die Zuordnung zur COVID-19-Risikogruppe auszustellen (COVID-19-Risiko-Attest).
Legen Betroffene ihrem Dienstgeber dieses COVID-19-Risiko-Attest vor, haben sie Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung und Fortzahlung des Entgelts, außer
- die Betroffenen können ihre Arbeitsleistung in der Wohnung erbringen (Homeoffice) oder
- die Bedingungen für die Erbringung der Arbeitsleistung in der Arbeitsstätte können durch geeignete Maßnahmen so gestaltet werden, dass eine Ansteckung mit COVID-19 mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen ist; dabei sind auch Maßnahmen für den Arbeitsweg mit einzubeziehen.
Die Freistellung kann bis längstens 30. April 2020 dauern. Dauert die COVID-19-Krisensituation über den 30. April 2020 hinaus an, so kann diese Maßnahme per Verordnung verlängert werden, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2020.
Eine solche Freistellung von der Arbeitsleistung gibt es nicht für Betroffene, die in Bereichen der kritischen Infrastruktur beschäftigt sind.
Keine Pensionskürzung bei Arbeit in Gesundheitsberufen
BezieherInnen einer (vorzeitigen) Alterspension, die eine gesundheitsberufliche Erwerbstätigkeit im Zusammenhang mit der Bewältigung der Coronavirus-Pandemie aufnehmen und ausüben, wird ihre Pensionsleistung nicht gekürzt. Die Regelung umfasst den gesamten Zeitraum der ausschließlich zum Zweck der Bewältigung der Coronavirus-Pandemie aufgenommenen gesundheitsberuflichen Tätigkeit.
Überschreitung des Personalplans
VerwaltungspraktikantInnen, deren Praktikum am 15. März 2020 bereits aufrecht war, können im Zusammenhang mit der Bewältigung der Coronavirus-Pandemie auf sondervertraglicher Basis im Jahr 2020 weiter beschäftigt werden, auch wenn dadurch der Personalplan nicht eingehalten wird.
Mit kollegialen Grüßen
Daniela Eysn, MA, e.h. | Mag. Dr. Eckehard Quin, e.h. |
Bereichsleiterin Besoldung | Bereichsleiter Dienstrecht, Kollektivverträge |