GÖD-Info: Pensionsanpassungsgesetz 2020
Sehr geehrte Frau Kollegin, sehr geehrter Herr Kollege!
Am 19. September 2019 wurde im Nationalrat das Pensionsanpassungsgesetz 2020 beschlossen. Die wichtigsten Inhalte:
• Die erstmalige Anpassung der Pensionen findet für Vertragsbedienstete, Angestellte und ab dem 1.1.2005 ins öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis übernommene Personen (BundesbeamtInnen und beamtete LandeslehrerInnen) bereits ab Beginn desnächstfolgenden Kalenderjahres nach der Pensionierung statt – und nicht erst ab 1. Jänner des dem Stichtag zweitfolgenden Kalenderjahres.
• Die Sozialversicherungsrückerstattung gemäß § 33 Abs. 8 Ziffer 3 EStG (Negativsteuer bei BezieherInnen niedriger Pensionen) hat bei der Berechnung der Ausgleichszulage außer Betracht zu bleiben. Dadurch kommt es zu einer Entlastung von AusgleichszulagenbezieherInnen, womit eine weitgehende Gleichbehandlung von AusgleichszulagenbezieherInnen und Personen mit gleich hoher Eigenpension sichergestellt wird.
• Der Ausgleichszulagenrichtsatz für Ehegatten und eingetragene PartnerInnen im gemeinsamen Haushalt wird von derzeit 1.398,97 € (2019) auf 1.472 € (2020) erhöht.
• Vertragsbedienstete, Angestellte und BundesbeamtInnen sowie beamtete LandeslehrerInnen, die ab dem 1.1.2005 ins öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis übernommen wurden, erleiden bei der Pension oder dem Ruhebezug keine Abschläge, wenn sie mindestens 540 Erwerbsmonate (45 Jahre) samt allfälligen Kindererziehungszeiten, welche bis maximal 60 Monate angerechnet werden können, erworben haben. Dies gilt für alle Frühpensionsvarianten wie Langzeitversichertenpension, Schwerarbeitspension oder Invaliditätspension. Fraglich ist, ob ausschließlich die ab 1.1.2020 zuerkannten Pensionen davon erfasst sind, oder ob das auch für früher zuerkannte Pensionen gilt. Sicherheitshalber sollten jene, die in den nächsten Monaten die Pension in Anspruch nehmen wollen und die genannten Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, erst eine Pension ab dem Stichtag 1.1.2020 beantragen.
• Auch beim Sonderruhegeld nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz werden keine Abschläge berechnet.
• 2020 wird der Ausgleichszulagenrichtsatz statt mit 1,8 % mit 3,6 % erhöht. Damit erhalten AusgleichszulagenbezieherInnen 2020 dieselbe Erhöhung wie PensionsbezieherInnen.
• Für 2020 erfolgt folgende Pensionserhöhung: Das Gesamtpensionseinkommen ist zu zu erhöhen
- wenn es nicht mehr als 1.111 € monatlich beträgt, um 3,6 %;
- wenn es über 1.111 € bis zu 2.500 € monatlich beträgt, um jenen Prozentsatz, der zwischen den genannten Werten von 3,6 % auf 1,8 % linear absinkt;
- wenn es über 2.500 € bis zu 5.220 € monatlich beträgt, um 1,8 %;
- wenn es über 5.220 € monatlich beträgt, um 94 €.
Das Gesamtpensionseinkommen umfasst alle von einer Person bezogene Pensionen und Ruhebezüge.
Bei BundesbeamtInnen sowie beamteten LandeslehrerInnen, die vor dem 1.1.2005 ins öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis übernommen wurden, erfolgt die Pensionsanpassung für 2020 nur dann, wenn sie spätestens mit 1.12.2018 in den Ruhestand getreten sind.
Die GÖD fordert mit Nachdruck, dass die am 19. September 2019 im Nationalrat beschlossenen Vergünstigungen für alle BeamtInnen eingeführt werden. Es ist inakzeptabel, dass Personen, die etwa bei der Polizei, beim Bundesheer, bei der Justizwache oder im Gesundheitswesen arbeiten, nur deshalb schlechter gestellt werden als alle anderen, weil sie vor 2005 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis übernommen worden sind. Der GÖD-Vorsitzende Dr. Norbert Schnedl hat daher bereits vor einigen Tagen die Aufnahme von diesbezüglichen Verhandlungen beim zuständigen Bundesminister Dipl.-Kfm. Eduard Müller, MBA, eingefordert.
Details zum Gespräch mit BM Dipl.-Kfm. Eduard Müller, MBA gibt es hier.
Mit kollegialen Grüßen
Daniela Eysn, MA, e.h. Mag. Dr. Eckehard Quin, e.h.
Bereichsleiterin Besoldung Bereichsleiter Dienstrecht, Kollektivverträge