03.07.2019

GÖD-Info: Besoldungsreform 2019

 

Sehr geehrte Frau Kollegin, sehr geehrter Herr Kollege!

Soeben wurde im Nationalrat die 2. Dienstrechts-Novelle 2019 mit überwältigender Mehrheit beschlossen. In deren Rahmen erfolgt eine durch die EuGH-Urteile vom 8. Mai 2019 notwendige Reparatur des Besoldungssystems im Bundesdienst.

In schwierigen, aber konstruktiven Gesprächen und Verhandlungen, die bereits am Tag der Urteilsverkündung begonnen haben, konnte die GÖD ihre Forderungen durchsetzen. Die durch das alte System diskriminierten KollegInnen werden entschädigt, und niemand erleidet durch die Besoldungsreform 2019 Verluste in der Lebensverdienstsumme.

Amtswegig erfolgt eine Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters (BDA) bei allen Personen,

➢ die sich am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019 im Dienststand befinden und

➢ die im Rahmen der Besoldungsreform 2015 ins neue System übergeleitet wurden und

➢ deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags unter Ausschluss von Vordienstzeiten vor dem 18. Geburtstag erfolgte.

Auf Antrag erfolgt eine Neufestsetzung des BDA bei Personen,

➢ die sich am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019 nicht im Dienststand befinden und

➢ auf die die beiden anderen oben genannten Voraussetzungen zutreffen und

➢ deren allfällige Ansprüche noch nicht verjährt sind.

In diese Gruppe fallen etwa Personen, die innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist in den Ruhestand getreten oder in Pension gegangen sind.

Personen, bei denen Zeiten im öffentlichen Interesse bzw. berufseinschlägige Zeiten nur deshalb nicht als Vordienstzeiten angerechnet wurden, weil sie die jeweils geltenden Höchstgrenzen überstiegen, können ebenfalls einen Antrag auf Berücksichtigung dieser Zeiten stellen.

Personen, die nach der Besoldungsreform 2015 in den Bundesdienst aufgenommen und deren Präsenz- bzw. Zivildienstzeiten in geringerem als dem tatsächlich geleisteten Ausmaß als Vordienstzeiten berücksichtigt wurden, bekommen die über das angerechnete Ausmaß hinausgehenden Zeiten auf Antrag rückwirkend angerechnet.

Genauere Informationen folgen.

Mit kollegialen Grüßen

Daniela Eysn, MA, e.h.   

 

Mag. Dr. Eckehard Quin, e.h.

Bereichsleiterin Besoldung             

Bereichsleiter Dienstrecht, Kollektivverträge

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