GÖD-Info: Besoldungsreform 2019
Antragsformulare
Rund 70 % der Bundesbediensteten und LandeslehrerInnen sind von der Besoldungsreform 2019 betroffen. Für etwa 30 % der Betroffenen ändert sich nichts.
Die meisten Betroffenen müssen keinen Antrag stellen, um Zeiten vor ihrem 18. Lebensjahr als zusätzliche Vordienstzeiten geltend zu machen. Die Berücksichtigung erfolgt durch die Dienstbehörden bzw. Personalstellen von Amts wegen. Davon nicht erfasst sind lediglich folgende vier Gruppen von Personen. Diese müssen einen Antrag stellen, um eine allfällige Verbesserung des Besoldungsdienstalters zu erreichen. Bei allen anderen Personen ist die Stellung eines Antrags weder sinnvoll noch notwendig.
1) Personen, die seit weniger als 3 Jahren nicht mehr im aktiven Dienststand sind. Präziser formuliert handelt es sich um Personen,
➢ die sich am 8. Juli 2019 nicht im Dienststand befunden haben (z. B. wegen Ruhestand, Pension, Austritt oder Kündigung) und
➢ deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags unter Ausschluss von Vordienstzeiten vor dem 18. Geburtstag erfolgte und
➢ die im Rahmen der Besoldungsreform 2015 in das neue System übergeleitet wurden (= ein Besoldungsdienstalter haben) und
➢ deren allfällige Ansprüche noch nicht verjährt sind (= 3 Jahre rückwirkend ab Antragstellung).
In diese Gruppe fallen etwa Personen, die innerhalb der letzten drei Jahre in den Ruhestand getreten oder in Pension gegangen sind. Aufgrund der Verjährungsfrist können Personen keinen Antrag stellen, die vor dem Juli 2016 in den Ruhestand getreten / in Pension gegangen sind oder deren Dienstverhältnis vor dem Juli 2016 geendet hat.
Achtung: Personen, die am 1. August 2016 in den Ruhestand getreten / in Pension gegangen sind bzw. deren Dienstverhältnis zu diesem Zeitpunkt geendet hat, müssen, um allfällige Ansprüche zu wahren, den Antrag jedenfalls bis Ende Juli 2019 an die Dienstbehörde / die Personalstelle stellen. Alle Personen, die nach diesem Zeitpunkt in den Ruhestand getreten / in Pension gegangen sind oder deren Dienstverhältnis nach diesem Zeitpunkt geendet hat, sollten den Antrag so schnell wie möglich stellen. Ehemalige Vertragsbedienstete sollten gleichzeitig einen zusätzlichen Antrag an die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) stellen.
Antragsformular 1a für BeamtInnen
Antragsformular 1b für Vertragsbedienstete
Antragsformular 1c für Vertragsbedienstete für die PVA
2) Personen, deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags nach dem 30. August 2010 und vor dem 12. Februar 2015 erfolgte und bei denen Zeiten im öffentlichen Interesse nur deshalb nicht als Vordienstzeiten angerechnet wurden, weil sie die für die jeweilige Verwendungsgruppe geltenden Höchstgrenzen (z. B. bei A1 und A2 fünf Jahre, bei A3 drei Jahre, bei A4 und A5 zwei Jahre) überstiegen. Es kann sich also nur um Personen handeln, die das jeweilige Maximum angerechnet bekommen haben.
Antragsformular 2a für BeamtInnen
Antragsformular 2b für Vertragsbedienstete
3) Personen, deren erstmalige Festsetzung des Besoldungsdienstalters nach dem 11. Februar 2015 erfolgte und bei denen berufseinschlägige Zeiten nur deshalb nicht als Vordienstzeiten angerechnet wurden, weil sie die Höchstgrenzen von zehn Jahren überstiegen. Es kann sich also nur um Personen handeln, die bereits zehn Jahre an berufseinschlägigen Zeiten angerechnet bekommen haben und über weitere solche Zeiten verfügen.
Antragsformular 3a für BeamtInnen
Antragsformular 3b für Vertragsbedienstete
4) Personen, deren erstmalige Festsetzung des Besoldungsdienstalters nach dem 11. Februar 2015 erfolgte und deren Präsenz- bzw. Zivildienstzeiten in geringerem als dem tatsächlich geleisteten Ausmaß als Vordienstzeiten berücksichtigt wurden (weil sie das bisher festgesetzte Höchstausmaß von 6 Monaten oder im Falle des Zivildienstes von 9 Monaten überstiegen) oder bisher gar nicht angerechnet wurden (wie beispielsweise Milizübungen, freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste, Wehrdienstzeiten als Zeitsoldat, Einsatzpräsenzdienst oder Aufschubpräsenzdienstzeiten, außerordentliche Übungen oder Auslandseinsatzpräsenzdienstzeiten).