01.06.2019

Es gibt noch immer viel zu tun

Das Gleichbehandlungsgesetz wurde bereits 1979 erlassen, das Bundesgleichbehandlungsgesetz (B-GBG) 1993. Tatsache ist leider auch, dass wir in beiden Bundesgleichbehandlungskommissionen Senat I und Senat II noch immer viele Beschwerdefälle behandeln.

Text: Monika Gabriel: GÖD-Vorsitzender-Stellvertreterin 
und Bereichsleiterin der GÖD-Frauen
 / Mag.a Ursula Hafner

 


Die Bundesgleichbehandlungskommission (B-GBK) unterstützt und überprüft auf Antrag der Beschwerdeführerin bzw. des Beschwerdeführers die Einhaltung der Gleichbehandlung im Bundesdienst. Die B-GBK, die im Bundeskanzleramt eingerichtet ist, ist eine besondere Verwaltungseinrichtung des Bundes, die wegen Diskriminierungen im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis zum Bund „angerufen“ werden kann. In zwei Senaten befasst sie sich mit allen Fragen, die die Gleichbehandlung von Frauen und Männern, die Frauenförderung und die Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung im Bundesdienst betreffen. Auf Antrag oder von Amts wegen erstellen die Senate Gutachten, ob eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes vorliegt. Senat I prüft darüber hinaus die Einhaltung des Frauenförderungsgebotes. Die Zuständigkeit des Senats I umfasst die Gleichbehandlung von Frauen und Männern. Mitglieder im Senat für die GÖD sind Monika Gabriel und Susanne Schubert. Im SenatII werden Anträge bezüglich der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes betreffend ethnische Zugehörigkeit, Religion oder Weltanschauung, Alter oder sexuelle Orientierung behandelt. Die GÖD ist dort mit Frau Mag. Ursula Hafner und Frau Dr. Andrea Eisler vertreten. Vorsitzende des Senats I der B-GBK ist Frau Mag. Ingrid Löscher-Weninger. Vorsitzende des Senats II der B-GBK ist Frau Dr. Silvia Baldinger. Wenn sich jemand diskriminiert fühlt, hat er/sie die Möglichkeit, „Beschwerde“ bei der (zuständigen) B-GBK einzureichen. Ratsam wäre, wenn er/ sie sich im Vorfeld mit der/dem jeweiligen Frauenoder Gleichbehandlungsbeauftragten im Ressort oder uns als GÖD-Funktionärinnen berät.

Nach dem schriftlichen Einreichen der Beschwerde durch den/die Beschwerdeführer/-in möglichst samt Beweisen und Unterlagen wird der Dienstgeber oder die Dienstgeberin von der B-GBK aufgefordert, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. In weiterer Folge findet die mündliche B-GBK-Sitzung statt, wo beide Seiten die Möglichkeit haben, ihre Standpunkte darzustellen. Unmittelbar nach der Sitzung stellen die Mitglieder der B-GBK fest, ob und in welcher Form eine Diskriminierung vorliegt. Danach wird ein Gutachten erstellt, das die Antragstellerin bzw. der Antragsteller und die Dienstbehörde nach Fertigstellung erhalten. Wünschenswert wäre, dass damit sichergestellt ist, dass sich solche Diskriminierungsfälle im entsprechenden Ressort nicht wiederholen. Leider sind manche Ressorts diesbezüglich ein wenig beratungsresistent.

Feedback einer Kollegin auf unsere ehrenamtliche Arbeit: „Mit dem Gutachten, das unsachliches Procedere bei der Personalentscheidung und Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes zu meiner Benachteiligung durch ‚XXX‘ bei meiner Bewerbung für eine Führungsfunktion festgestellt hat, habe ich bei der ‚XXX‘ einen Antrag auf Schadenersatz gestellt. Eine etwaige finanzielle Entschädigung durch die ‚XXX‘ kann die erlebte Beeinträchtigung kaum gutmachen und das erschütterte Vertrauen nicht wiederherstellen. Vielmehr hat aber schon das Tätigkeitwerden Ihrer Kommission, die sich verpflichtet, Entscheidungen zu objektivieren und Recht herzustellen, dazu beigetragen, meine ‚Opferrolle‘ zu beenden, die nach der Einbringung meines Antrages auf Einleitung eines Verfahrens nach dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz sogar noch verstärkt worden war, indem die ‚XXX‘ mich in einer Stellungnahme abwertend beschrieben hat, indem ein dem Verfahren beigezogener Kollege sich nach seinen Worten verpflichtet gefühlt hat, weitere Kollegen über das Verfahren zu informieren, mir in Folge innerhalb meiner Dienststelle distanzierte Ablehnung entgegengebracht wurde und so weiter. Ich danke Ihnen und den Mitgliedern des Senates I letztlich natürlich auch für die Feststellung, dass die ‚XXX‘ eine Personalentscheidung getroffen hat, die nicht sachlich fundiert war und durch die ich diskriminiert und benachteiligt wurde. Es ist quasi gar nicht abzuschätzen, wie sehr Ihre Entscheidung meine körperliche wie seelische Gesundheit ‚gerettet‘ hat, indem ich die erlebte Beeinträchtigung nun mit einigen klaren Statements abschließen kann. Die ‚XXX‘ hat mich als bestgeeignete Bewerberin benachteiligt. Die Ohnmacht ist nun beendet. Ich bin kein Opfer mehr.“

 

Erschienen im GÖD-Magazin 05/19.

Schlagworte

Frauen

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