BUNDESGLEICHBEHANDLUNGSGESETZ
Adaptierungen treten mit 18.06.2015 in Kraft, aufgrund der Dienstrechts-Novelle 2015 (BGBl. I Nr. 65/2015)
Rechtsfolgen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes:
§ 18c Abs. 2 B-GlBG – Beendigung eines befristeten Dienstverhältnisses = In §18c Abs 2 wurde nach der Wortfolge „des Dienstverhältnisses“ die Wortfolge „und auf Entschädigung der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung“ eingefügt.
Begründung: Es ist kein Grund ersichtlich, wieso bei diskriminierender Beendigung eines befristeten Dienstverhältnisses kein immaterieller Schadenersatz zugesprochen werden soll, obgleich dieser bei allen anderen Tatbeständen normiert wurde. Aus diesem Grunde war die gegenständliche Norm zu ergänzen.
Informationspflicht – neu lautet:
§ 20c B-GlBG - Jede LeiterIn einer Zentralstelle hat bis zum 31.03. jedes 2. Jahres, erstmalig bis zum 31.03.2016, der/dem BundesministerIn für Bildung und Frauen in anonymisierter Form über die bei den Dienstbehörden und Gerichten innerhalb der diesem Datum vorangegangenen zwei Kalenderjahren wegen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes geltend gemachten Ansprüche zu informieren. Die Information hat Angaben über die Art der Verletzung des GBG und deren Anzahl sowie die durch die Verletzung des GBG eingetretenen Rechtsfolgen zu enthalten und ist unverzüglich von der/dem BundesministerIn für Bildung und Frauen auf der Website des BMBF zu veröffentlichen.
Begründung: Die Neufassung dient der Klarstellung, bis wann LeiterInnen der Zentralstellen bzw. obersten Personalführendenstellen die gewünschten Daten zu übermitteln haben. Dies ist erstmalig bis 31.03.2016 und dann jedes 2. Jahr zum 31.03. der Fall. Übermittelt werden soll diese Information an jene Sektion, die laut dem Bundesministeriengesetz für die Koordination in Angelegenheiten der Frauen- und Gleichstellungspolitik, Angelegenheiten der Gleichstellung der Frauen auf dem Arbeitsmarkt, Angelegenheiten der Gleichbehandlungskommission, der Bundes-Gleichbehandlungskommission und der interministeriellen Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen (Frauensektion) zuständig ist.
Zusammenstellung: 21.07.2015