05.07.2018

GÖD-Info zur Dienstrechtsnovelle 2018

Am 4. Juli 2018 hat der Nationalrat einstimmig die Dienstrechtsnovelle 2018 beschlossen. Im Folgenden wollen wir die wichtigsten Inhalte darstellen.

Verbesserung für Vertragsbedienstete mit befristetem Dienstverhältnis

Derzeit darf die gesamte Dienstzeit der mit Vertragsbediensteten zu Vertretungszwecken aufeinanderfolgend eingegangenen befristeten Dienstverhältnisse fünf Jahre nicht überschreiten. Im Falle der Überschreitung gilt das zuletzt eingegangene Dienstverhältnis ab diesem Zeitpunkt als unbefristetes Dienstverhältnis. Mit 1. Jänner 2019 wird das Wort „aufeinanderfolgend“ gestrichen und klargestellt, dass die Höchstdauer von fünf Jahren auch als Summe mehrerer voneinander zeitlich getrennter Dienstverhältnisse gilt.
Das ist ein großer gewerkschaftlicher Erfolg, der in der Praxis v. a. eine massive Benachteiligung von Frauen beendet. Wenn es derzeit zwischen den befristeten Dienstverhältnissen zu Unterbrechungen kommt, etwa zur Kindererziehung, beginnt die Fünf-Jahres-Frist mit dem nachfolgenden befristeten Dienstverhältnis von Neuem zu laufen. Bedienstete können dadurch für einen sehr langen Zeitraum in befristeten Dienstverhältnissen gehalten werden.

Wiedereingliederungsteilzeit für Vertragsbedienstete

Ab 1. August 2018 wird die Wiedereingliederungsteilzeit für Vertragsbedienstete und Landes-Vertragsbedienstete ermöglicht, zunächst befristet bis 31. Dezember 2019, da 2019 eine Evaluierung sämtlicher bundesgesetzlicher Regelungen zur Wiedereingliederungsteilzeit durchgeführt wird. Die Ergebnisse dieser Evaluierung sollen in weiteren gesetzgebenden Maßnahmen berücksichtigt werden.

Voraussetzung ist das Vorliegen einer mindestens sechswöchigen ununterbrochenen Dienstverhinderung wegen eines Unfalls oder einer Krankheit. Die Wiedereingliederungsteilzeit kann nicht nur im direkten Anschluss an den mindestens sechswöchigen Krankenstand, sondern auch zu einem späteren Zeitpunkt (spätestens einen Monat nach dem Ende der Dienstverhinderung) angetreten werden. Die Herabsetzung muss aber im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem mindestens sechswöchigen Krankenstand stehen.

Die Wiedereingliederungsteilzeit kann für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu sechs Monaten vereinbart werden. Sofern die arbeitsmedizinische Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit gegeben ist, kann einmalig eine Verlängerung der Wiedereingliederungsteilzeit für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu drei Monaten vereinbart werden.
Die geleistete regelmäßige Wochendienstzeit muss – bezogen auf die Gesamtdauer der Wiedereingliederungsteilzeit – im Durchschnitt 50 % bis 75 % des bisherigen Umfangs betragen. Möglich ist es daher, die Wiedereingliederungsteilzeit zunächst im Ausmaß von weniger als 50 % zu beginnen und danach zu steigern. Die regelmäßige Wochendienstzeit darf während der Wiedereingliederungsteilzeit allerdings zu keinem Zeitpunkt 30 % der Vollbeschäftigung unterschreiten.

Der Dienstgeber hat das dem vereinbarten Beschäftigungsausmaß entsprechende anteilige Monatsentgelt zu bezahlen. Wird ein Wiedereingliederungsplan vereinbart, wonach das Beschäftigungsausmaß zunächst um mehr als 50 % reduziert wird, so gebührt das Monatsentgelt entsprechend dem während der Wiedereingliederungsteilzeit vereinbarungsgemäß durchschnittlich geleisteten Beschäftigungsausmaß.

Für die Dauer der Wiedereingliederungsteilzeit gebührt neben dem aus der Teilzeitbeschäftigung zustehenden Entgelt ein Wiedereingliederungsgeld. Dieses ist von den DienstnehmerInnen beim zuständigen Krankenversicherungsträger zu beantragen, der auch die Auszahlung für jeweils 28 Tage im Nachhinein durchführt.

Das Wiedereingliederungsgeld errechnet sich aus dem erhöhten Krankengeld, welches entsprechend der Herabsetzung der Normalarbeitszeit zu aliquotieren ist. Wird beispielsweise eine Arbeitszeitreduktion um 50 % vereinbart, so gebührt die Leistung in der Höhe von 50 % des erhöhten Krankengeldes.

Bessere Absicherung für öffentlich Bedienstete

Mit 1. Juli 2018 wurden die Bestimmungen des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes (in überarbeiteter und verbesserter Form) ins Gehaltsgesetz übernommen und für alle Bundesbediensteten gültig. Zugleich wird die bisherige Rechtskonstruktion als privatrechtliche Auslobung durch einen gesetzlichen Anspruch auf Hilfeleistung ersetzt. Außerdem werden die Bestimmungen in Zukunft auch Präsenz- und Zivildienstleistende umfassen.

Verlängerung der Familienhospizfreistellung

Für die Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwersterkrankten Kindern ist auf Antrag zunächst eine Dienstplanerleichterung (z. B. Diensttausch, Einarbeitung), eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit im beantragten prozentuellen Ausmaß unter anteiliger Kürzung der Bezüge oder eine gänzliche Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge für einen fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum zu gewähren. Die Maßnahme ist auf Antrag zu verlängern, wobei die Gesamtdauer neun Monate nicht überschreiten darf. Mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag wird es ermöglicht, dass, wenn die Höchstdauer bereits ausgeschöpft ist, die Verlängerung der Maßnahme höchstens zweimal in der Dauer von jeweils höchstens neun Monaten verlangt werden kann, wenn diese anlässlich einer weiteren medizinisch notwendigen Therapie für das schwersterkrankte Kind erfolgen soll.

Nachschärfungen in Hinblick auf die Besoldungsreform 2015

Textlich werden die Bestimmungen zum Vorbildungsausgleich völlig neu gefasst. Inhaltlich sollte sich dabei nichts ändern – außer der Korrektur einiger unerwünschter Effekte. Auf „Altfälle“ werden die Regelungen in der neu formulierten Fassung nur auf Antrag der Bediensteten angewandt.

Besoldungsdienstalter im Sinne der Jubiläumszuwendung

Die Gewährung einer Jubiläumszuwendung setzt nach der derzeitigen Rechtslage unter anderem das Erreichen eines bestimmten Besoldungsdienstalters voraus. Ein Vorbildungsausgleich vermindert das Besoldungsdienstalter. Da für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung (wie bereits vor Inkrafttreten der Bundesbesoldungsreform 2015) die tatsächliche Dienstzeit aber jedenfalls berücksichtigt werden soll, wird normiert, dass ein allenfalls in Abzug gebrachter Vorbildungsausgleich in Bezug auf das für die Jubiläumszuwendung erforderliche Besoldungsdienstalter außer Betracht zu bleiben hat, soweit Zeiten im Öffentlichen Dienst davon erfasst wurden.

Beschäftigung als Zeitsoldat über das 40. Lebensjahr hinaus

Derzeit endet das Dienstverhältnis einer Militärperson auf Zeit spätestens mit Ablauf des Jahres, in dem sie das 40. Lebensjahr vollendet hat. Rückwirkend mit 1. Jänner 2018 wird normiert, dass bis zum Abschluss einer bereits begonnenen Kaderanwärterausbildung ein Dienstverhältnis als Militärperson auf Zeit auch darüber hinaus fortgesetzt werden darf.

Erhöhung des Einsatzzuschlags

Die besoldungsmäßige Attraktivität gerade von Auslandseinsätzen mit hohem Gefahrenpotenzial, wie sie etwa im Rahmen der Entsendungen nach Afghanistan oder in die Westsahara derzeit unter Beteiligung österreichischer SoldatInnen stattfinden, soll erhalten bzw. weiter angehoben werden, um auch zukünftig genügend qualifiziertes Personal für derart anspruchsvolle Einsätze zu finden. Die entsprechenden Einsatzzuschläge (§ 7 Abs. 1 Z 1-4 AZHG) werden daher ab 1. Juli 2018 um 20,00 bis 28,57 % erhöht.

Zulage für KoordinatorInnen im Fachbereich Inklusiv- und Sonderpädagogik

Die bis 31. August 2018 von den Zentren für Inklusion und Sonderpädagogik erbrachten Aufgaben werden ab 1. September 2018 bis 31. Dezember 2018 von den Landesschulräten / dem Stadtschulrat für Wien und ab 1. Jänner 2019 von den Bildungsdirektionen wahrgenommen. Hierfür wird für die Zeit ab 1. September 2018 eine entsprechende Zulagenregelung geschaffen. Den KoordinatorInnen gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von 904,9 Euro. SchulleiterInnen gebührt die Dienstzulage nur so weit, als sie die ihnen gebührende Zulage für die Leitung der Schule übersteigt.

Mit kollegialen Grüßen

Daniela Eysn, MA, e.h.
Bereichsleiterin Besoldung

Mag. Dr. Eckehard Quin, e.h.
Bereichsleiter Dienstrecht, Kollektivverträge

Schlagworte

Recht

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