Am 5. April 2020 sind weitere drei COVID-19-Gesetze in Kraft getreten. Darin sind auch einige Bestimmungen enthalten, die für Betriebsräte von Bedeutung sein können (mitunter Sonderbetreuungszeit, weitere Verlängerung der Funktionsperiode, Projektarbeitsplätze an Universitäten, Unfälle in Zusammenhang mit Homeoffice, Freistellung von der Arbeitsleistung für Risikogruppe). Sie betrifft ausgegliederte Einrichtungen mit Betriebsräten nach dem ArbVG.
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